Prostitutionsgesetz (ProstG)
Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz, ProstG)
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil
I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001)
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Artikel 1 |
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| § 1 | Sind
sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt
vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine
rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person,
insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die
Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes
Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. |
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| § 2 | Die
Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend
gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die
vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die
teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen. |
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| § 3 | Bei
Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen
einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne
des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen. |
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Artikel 2 Das Strafgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S.
3322), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert: |
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| 1. | In der
Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 180a wie folgt gefasst: „§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“. |
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| 2. | § 180a wird wie folgt geändert: | ||
| a) | Die
Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“. |
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| b) | Absatz 1 wird wie folgt geändert: | ||
| aa) | Die Angabe „1.“ wird gestrichen. | ||
| bb) | Nach den Wörtern „in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. | ||
| cc) | Nummer 2 wird
aufgehoben. |
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| 3. | § 181a
Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.“ |
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Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Begründung zum Gesetz (
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